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Sie stehen ganz am Anfang Ihrer Stiftungsidee?

Grundsätze guter Stiftungspraxis

 

Wenn man eine Stiftung gründen möchte hat man viele Fragen, unabhängig ob es sich um eine „große“ oder „kleine“ Stiftung handelt. Auch ist die Unterscheidung in eine selbständige Stiftung oder eine Treuhandstiftung eine rechtliche/organisatorisch wichtige Frage.

Allen potentiellen Stiftern oder Stiftungen gleich berührt jedoch die Frage, ob Orientierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Oder muss man alles neu selbst erfinden? Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat dazu Handlungsempfehlungen entwickelt, die einen Orientierungsrahmen für ein effektives Stiftungsverhalten ermöglichen sollen.

 

Die dort entwickelten Grundsätze sollen potentiellen Stiftern, Stiftungsorganen, Stiftungsverwaltern und Stiftungsmitarbeitern als Orientierung dienen. Darüber hinaus soll das Bewusstsein gestärkt werden Interessenkollisionen zu vermeiden, sowie für gute Transparenz und Zweckverwirklichung Sorge zu tragen.

 

Die Grundsätze für gemeinwohlorientierte Stiftungen im materiellen Sinne werden wie folgt definiert

 

I.                    Stiftungen

 

·         Stiftungen verfolgen vom Stifter bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke, welche in Ihrer Satzung verankert sind und durch die Erträge aus dem Stiftungsvermögen erfüllt werden sollen.

·         Stiftungen haben ein Vermögen, das ihnen grundsätzlich auf Dauer und ungeschmälert zur Verfügung stehen soll.

·         Stiftungen haben Organe oder Träger, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks gewährleisten.

·         Stiftungen können in unterschiedlichen Rechtsformen verfasst sein (z.B. als rechtsfähige Stiftung, als Stiftungsgesellschaft und als Stiftungsverein). Auch treuhänderische Stiftungen erfüllen diesen materiellen Stiftungsbegriff.

 

II.                 Grundsätze guter Stiftungspraxis

 

1.      Zu den handelnden Personen

 

Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeiter orientieren sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts bei ihrer Tätigkeit insbesondere nach folgenden Grundsätzen:

 

·           Sie verstehen sich als Treuhänder des im Stiftungsgeschäft und in der Satzung formulierten Stifterwillens.

·           Sie sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen.

·           Das in ihrer Obhut gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten. Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Grundlage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab. Die Verwaltungsausgaben bewegen sich in einem angemessenen Rahmen.

·           Sie anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftungen gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen du wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbesondere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr, die Förderkriterien und die Organmitglieder) zur Verfügung. Sie veröffentlichen ihre Bewilligungsbedingungen und setzen, soweit geboten, unabhängige Gutachter oder Juroren ein. Gesetzliche Auskunftspflichten werden rasch und vollständig erfüllt.

·           Die Mitglieder der Stiftungsorgane handeln informiert, integer und verantwortungsvoll. Ehrenamtlich tätig Organmitglieder sind trotz ihrer übrigen Verpflichtungen bereit, die erforderliche Zeit und Sorgfalt für die Stiftungsarbeit zur Verfügung zu stellen. Mitglieder von Kontroll- und Beratungsgremien sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und wahrheitsgemäß informiert.

·           Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Stiftungsprogramme, vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des Satzungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Fördersuchenden sowie der Öffentlichkeit; sie fördern entsprechendes Verhalten ihrer Mitarbeiter.

·           Die Stiftungsorgane von fördernden Stiftungen betrachten fördersuchende als unverzichtbare Partner zur Verwirklichung der Stiftungszwecke. Anfragen sollen zeitnah beantwortet werden; über den Fortgang der Antragsbearbeitung sollte informiert werden.

·           Die Stiftungsorgane fördern den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen.

 

2.      Zur Vermeidung von Interessenkollisionen

 

Für Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll- und Beratungsgremien und für die Stiftungsmitarbeiter gilt, dass sich niemand bei seinen Entscheidungen von eigennützigen Interessen leiten lässt. Insbesondere beachten sie folgende Grundsätze:

 

·           Sie legen de Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt im Einzelfall unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungsprozess, wenn dieser ihnen oder einer nahe stehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Fördersuchenden und zu Dienstleistungsunternehmen werden offen kommuniziert.

·           Sie verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst zukünftig zu erwarten ist.

 

Über unseren Stiftungsverbund sind wir Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen.

 

Quelle: Grundsätze Guter Stiftungspraxis vom Bundesverband Deutscher Stiftung/August 2010

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